Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umsatzsteueraufteilverordnung 2024, 2025, 2026

UStAV 2024, 2025, 2026

§ 2 Berichtigung von Fehlern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStAV%202024%2C%202025%2C%202026/2#abs-1 (1) Ausgleichsbeträge nach § 5d Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStAV%202024%2C%202025%2C%202026/2#abs-2 (2) Der Ausgleich ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

§ 1 § 3